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Aktionstage Behindertenrechte
Zukunft Inklusion – Kanton Bern
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Kanton Bern
Mittwoch, 05. Juni 2024

Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt (Online Workshop)

Der Workshop vermittelt Grundsatzwissen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung im Bereich Arbeit. Die Themen sind:
–       Was bedeutet Art. 27 UN BRK
–       Darf eine Person mit IV-Rente im ersten Arbeitsmarkt arbeiten?
–       Wie finde ich als Person mit IV-Rente eine Anstellung und welche Unterstützung erhalte ich?
–       Wie wird der Lohn berechnet?
–       Was bedeutet es im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten?
–       Welche Unterstützung erhalte ich, wenn ich die Stelle verliere?
Die Experten erklären, was möglich ist und wie wir Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung schaffen. Profil vermittelt seit vielen Jahren Inklusionsarbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt für IV-Rentner. Diese Arbeitsplätze sind Alternativen zu Arbeitsplätzen in Werkstätten und bieten Wahlfreiheit, Inklusion in die Gesellschaft und Perspektiven.
 
Ein Mitarbeiter mit Behinderung erklärt in einem Gespräch, warum es für ihn wichtig ist im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Er erzählt von den Vorteilen aber auch von den Herausforderungen einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt.
 
Wir beantworten Fragen und vermitteln Kontakte zu Anlaufstellen.
 
Der Workshop wird von Fachpersonen der Stiftung geleitet, eine Person mit Handicap (beschäftigt an einem Inklusionsarbeitsplatz) erzählt aus der Praxis.
 
Achtung:                     Der Workshop wird nicht in leichter Sprache durchgeführt. Für mehr Informationen in leichter Sprache wenden Sie sich direkt an uns: 058 775 20 20; YVc1bWJ5VTBNSEJ5YjJacGJDNWphQT09

Aktionsinformationen

Haupt-Sidebar

Beginn:

18:00

Ende:

19:00

Ort:

Online

Eine Veranstaltung von:

  • Stiftung Profil Arbeit & Handicap

Anmeldung

Zugänglichkeit:

  • Hindernisfreier Zugang

Themen der UNO-BRK:

  • Arbeit und Beschäftigung
    Artikel: 27 – Menschen mit Behinderung sollen dort arbeiten können, wo alle anderen Menschen auch arbeiten. Zum Beispiel sollen Menschen mit Behinderung auch in Firmen, Ämtern und Fabriken arbeiten können. Menschen mit Behinderung sollen selbst entscheiden, wo sie arbeiten wollen.
  • Bewusstseinsbildung
    Artikel: 8 – Die Schweiz muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung gesellschaftlich respektiert werden. Sie muss Vorurteile und schädliches Verhalten bekämpfen. Die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung müssen anerkannt werden.
  • Unabhängige Lebensführung
    Artikel: 19 – Menschen mit Behinderung sollen selbst wählen, wo sie wohnen wollen. Sie müssen Unterstützung für zu Hause und in Einrichtungen erhalten. So sollen sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.
  • Zugänglichkeit
    Artikel: 9 – Alles soll zugänglich sein. Das bedeutet: Für Menschen mit Behinderung soll es keine Barrieren geben. Menschen mit Behinderung sollen alles gut benutzen können. So können sie selbständig leben und überall dabei sein.

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