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Aktionstage Behindertenrechte
Zukunft Inklusion – Kanton Bern
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Kanton Bern
Samstag, 08. Juni 2024

Sinnesparcours

Die Bewohner*innen haben sich gemeinsam für die Aktion «Sinnesparcours» entschieden. Die Aktion wird im Schlogari anlässlich des Sommerfests vom 8. Juni 2024 eingeplant. Auch im B soll die Aktion während dem 140-Jahr Jubiläumsfest vom 31. August 2024 durchgeführt werden. Der Sinnesparcours umfasst verschiedene Stationen, die Besucher*innen für verschiedene Arten von Behinderungen sensibilisiert und einen Eindruck vermitteln soll, wie es ist, mit einer Behinderung zu leben. Die Bewohner*innen instruieren die Besucher*innen zu den Posten, geben ihnen Tipps und informieren sie zur UNO-BRK.

Haupt-Sidebar

Beginn:

10:00

Ende:

16:00

Ort:

Schlossgarten Riggisberg
Keine Anmeldung nötig

Eine Veranstaltung von:

  • Schlossgarten Riggisberg
  • Das B. Blinden- und Behindertenzentrum Bern

Zugänglichkeit:

  • Hindernisfreier Zugang
  • Hindernisfreie Toiletten
  • Einfache Sprache

Themen der UNO-BRK:

  • Allgemeine Grundsätze
    Artikel: 3 – Die Grundsätze der UNO-BRK für Menschen mit Behinderung sind: Achtung der Menschen-Würde, Eigenständigkeit, Unabhängigkeit, Einbeziehung in die Gesellschaft, gleiche Chancen, Zugänglichkeit zum Beispiel zu Bildung, Geschlechter-Gleichstellung, Kinder und ihre Fähigkeiten ernst nehmen.
  • Bewusstseinsbildung
    Artikel: 8 – Die Schweiz muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung gesellschaftlich respektiert werden. Sie muss Vorurteile und schädliches Verhalten bekämpfen. Die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung müssen anerkannt werden.
  • Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
    Artikel: 5 – Jeder Mensch mit Behinderung hat vor dem Gesetz die gleichen Rechte wie Menschen ohne Behinderung. Sie dürfen vom Gesetz nicht anders behandelt werden. Niemand darf ausgegrenzt werden. Menschen mit Behinderung dürfen wegen ihrer Behinderung nicht schlechter behandelt werden. Sie dürfen keine Nachteile haben. Die Schweiz muss sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung nicht ausgegrenzt werden.
  • Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
    Artikel: 30 – Jeder Mensch mit Behinderung soll auch in seiner Freizeit überall dabei sein können. Dafür trifft die Schweiz geeignete Massnahmen. In der Freizeit sollen Menschen mit Behinderung ihre kreativen und künstlerischen Fähigkeiten nutzen können. Nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
  • Unabhängige Lebensführung
    Artikel: 19 – Menschen mit Behinderung sollen selbst wählen, wo sie wohnen wollen. Sie müssen Unterstützung für zu Hause und in Einrichtungen erhalten. So sollen sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.
  • Zugänglichkeit
    Artikel: 9 – Alles soll zugänglich sein. Das bedeutet: Für Menschen mit Behinderung soll es keine Barrieren geben. Menschen mit Behinderung sollen alles gut benutzen können. So können sie selbständig leben und überall dabei sein.

Partnerschaften

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Logo Stiftung SILEA
Logo Schlossgarten Riggisberg
Logo Recovery College Bern
Logo Swisscom
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Logo Ladenbistro
Logo Universität Bern
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Logo inclousion GmbH
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