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Aktionstage Behindertenrechte 24. Mai bis 7. Juni 2027
Zukunft Inklusion – Kanton Graubünden
Aktionstage Behindertenrechte 24. Mai bis 7. Juni 2027
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Kanton Graubünden
Donnerstag, 16. Mai 2024 bis Samstag, 15. Juni 2024

Inklusion RhB

Menschen mit Behinderung gehören zu unseren Kunden. Im Sensibilisierungsprojekt erfahren Lernende im Tandem mit Menschen mit Behinderung, was beim Reisen hilfreich ist, und welche Hürden bestehen.

Aufruf zum Mitmachen: Erleben Sie einen Tag mit der RhB. Geniessen Sie eine unvergessliche Fahrt auf dem einzigartigen Streckennetz in Begleitung unserer Lernenden. Die Organisation der Reise übernehmen unsere Lernenden.

Die Anzahl Tage sind kontingentiert; also zögern Sie nicht lange und melden Sie Ihr Interesse via Pro Infirmis, Fachstelle Augenhöhe! an.

Bernina Express auf dem Landwasserviadukt

Seitenspalte

Beginn:

00:00

Ende:

00:00

Ort:

RhB Streckennetz
Nicht öffentliche Veranstaltung

Eine Veranstaltung von:

  • Rhätische Bahn AG
  • login Berufsbildung AG
  • Pro Infirmis Graubünden – Fachstelle Augenhöhe!

Sprache der Veranstaltung:


Deutsch

Zugänglichkeit:

  • Hindernisfreier Zugang
  • Hindernisfreie Toiletten
  • Einfache Sprache

Themen der UNO-BRK:

  • Bewusstseinsbildung
    Artikel: 8 – Die Schweiz muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung gesellschaftlich respektiert werden. Sie muss Vorurteile und schädliches Verhalten bekämpfen. Die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung müssen anerkannt werden.
  • Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
    Artikel: 5 – Jeder Mensch mit Behinderung hat vor dem Gesetz die gleichen Rechte wie Menschen ohne Behinderung. Sie dürfen vom Gesetz nicht anders behandelt werden. Niemand darf ausgegrenzt werden. Menschen mit Behinderung dürfen wegen ihrer Behinderung nicht schlechter behandelt werden. Sie dürfen keine Nachteile haben. Die Schweiz muss sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung nicht ausgegrenzt werden.
  • Persönliche Mobilität
    Artikel: 20 – Menschen mit Behinderung müssen so weit wie möglich selbständig unterwegs sein können.
  • Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
    Artikel: 30 – Jeder Mensch mit Behinderung soll auch in seiner Freizeit überall dabei sein können. Dafür trifft die Schweiz geeignete Massnahmen. In der Freizeit sollen Menschen mit Behinderung ihre kreativen und künstlerischen Fähigkeiten nutzen können. Nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
  • Zugänglichkeit
    Artikel: 9 – Alles soll zugänglich sein. Das bedeutet: Für Menschen mit Behinderung soll es keine Barrieren geben. Menschen mit Behinderung sollen alles gut benutzen können. So können sie selbständig leben und überall dabei sein.
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