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Aktionstage Behindertenrechte 24. Mai bis 7. Juni 2027
Zukunft Inklusion – Kanton Graubünden
Aktionstage Behindertenrechte 24. Mai bis 7. Juni 2027
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Kanton Graubünden
Mittwoch, 05. Juni 2024

Inklusive Tavolata – gemeinsames Kochen

Wir laden Sie herzlich ein, an unserer einzigartigen „inklusiven Tavolata“ teilzunehmen. Ein inspirierendes Kocherlebnis, bei dem Menschen mit und ohne Behinderung zusammenkommen, um gemeinsam zu kochen und Gäste zu bewirten. Diese besondere Veranstaltung verbindet kulinarischen Genuss, soziale Interaktion und Inklusion auf eine Weise, die Herzen öffnet und Horizonte erweitert.

Unsere Inklusive Tavolata bietet die Gelegenheit, in einer offenen und freundlichen Atmosphäre zu lernen, wie man köstliche Gerichte zubereitet und gleichzeitig Barrieren zwischen Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten abzubauen.

Aktionsinformationen

Logo Tavolata

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Beginn:

17:00

Ende:

22:00

Ort:

Restaurant Loë, Loëstrasse 161, 7000 Chur

Eine Veranstaltung von:

  • Restaurant Loë
  • Procap Grischun

Anmeldung

Sprache der Veranstaltung:


Deutsch

Zugänglichkeit:

  • Hindernisfreier Zugang
  • Hindernisfreie Toiletten
  • Einfache Sprache

Themen der UNO-BRK:

  • Arbeit und Beschäftigung
    Artikel: 27 – Menschen mit Behinderung sollen dort arbeiten können, wo alle anderen Menschen auch arbeiten. Zum Beispiel sollen Menschen mit Behinderung auch in Firmen, Ämtern und Fabriken arbeiten können. Menschen mit Behinderung sollen selbst entscheiden, wo sie arbeiten wollen.
  • Gesundheit
    Artikel: 25 – Menschen mit Behinderung haben das Recht auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie Menschen ohne Behinderung. Sie dürfen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Es muss sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderung Zugang zu bezahlbaren Gesundheitsdiensten haben. Diese Dienste sollen ihren Bedürfnissen entsprechen. Menschen mit Behinderung dürfen bei der Gesundheits-Versorgung und Kranken-Versicherung nicht benachteiligt werden.
  • Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
    Artikel: 30 – Jeder Mensch mit Behinderung soll auch in seiner Freizeit überall dabei sein können. Dafür trifft die Schweiz geeignete Massnahmen. In der Freizeit sollen Menschen mit Behinderung ihre kreativen und künstlerischen Fähigkeiten nutzen können. Nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
  • Unabhängige Lebensführung
    Artikel: 19 – Menschen mit Behinderung sollen selbst wählen, wo sie wohnen wollen. Sie müssen Unterstützung für zu Hause und in Einrichtungen erhalten. So sollen sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.
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