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Aktionstage Behindertenrechte 24. Mai bis 7. Juni 2027
Zukunft Inklusion – Kanton Graubünden
Aktionstage Behindertenrechte 24. Mai bis 7. Juni 2027
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Kanton Graubünden
Dienstag, 04. Juni 2024

Workshop «Digitale Barrierefreiheit» im Tourismus

Der Anlass steht Personen aus der Tourismusbranche offen, die selbst entweder im Bereich von Webseiten und Apps tätig sind oder ganz allgemein einen ersten Einblick in die Thematik gewinnen möchten.

Im ersten Teil erfahren die Teilnehmenden, warum Barrierefreiheit von Webseiten und Mobil Apps nicht nur eine ethische Verpflichtung ist, sondern auch eine geschäftliche Notwendigkeit. Die Auswirkungen auf die Benutzerfreundlichkeit werden beleuchtet und es wird erklärt, wie barrierefreie Inhalte nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Reichweite und Kundenzufriedenheit steigern können. Zusätzlich wird ein Einblick in die rechtlichen Grundlagen und internationale Standards gegeben.

Im zweiten Teil haben die Teilnehmenden die Möglichkeit, rotierend an drei interaktiven Workshops teilzunehmen. In kleinen Gruppen werden die Bedienungsherausforderungen bei Sehbehinderung, Gehörlosigkeit und Mobilitätseinschränkungen erlebbar gemacht. Anhand konkreter Beispiele werden Lösungen diskutiert und Fragen beantwortet.

Das Bild zeigt eine Tastatur mit Piktogrammen für Barrierefreiheit

Seitenspalte

Beginn:

13:30

Ende:

17:00

Ort:

ibw Chur, Raum Beijing (306)
Nicht öffentliche Veranstaltung

Eine Veranstaltung von:

  • Graubünden Ferien
  • Stiftung Zugang für alle

Anmeldung

Sprache der Veranstaltung:


Deutsch

Zugänglichkeit:

  • Hindernisfreier Zugang
  • Hindernisfreie Toiletten

Themen der UNO-BRK:

  • Bewusstseinsbildung
    Artikel: 8 – Die Schweiz muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung gesellschaftlich respektiert werden. Sie muss Vorurteile und schädliches Verhalten bekämpfen. Die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung müssen anerkannt werden.
  • Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
    Artikel: 30 – Jeder Mensch mit Behinderung soll auch in seiner Freizeit überall dabei sein können. Dafür trifft die Schweiz geeignete Massnahmen. In der Freizeit sollen Menschen mit Behinderung ihre kreativen und künstlerischen Fähigkeiten nutzen können. Nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
  • Unabhängige Lebensführung
    Artikel: 19 – Menschen mit Behinderung sollen selbst wählen, wo sie wohnen wollen. Sie müssen Unterstützung für zu Hause und in Einrichtungen erhalten. So sollen sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.
  • Zugänglichkeit
    Artikel: 9 – Alles soll zugänglich sein. Das bedeutet: Für Menschen mit Behinderung soll es keine Barrieren geben. Menschen mit Behinderung sollen alles gut benutzen können. So können sie selbständig leben und überall dabei sein.

Partnerschaften

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Ein Cartoon, der drei fröhliche Personen darstellt, die gemeinsam einen riesigen, bunten Beachball hochhalten. Von links nach rechts: Ein Mann mit Sonnenbrille und Gehstock, ein Kind im Rollstuhl, das den Ball mit beiden Händen anhebt, und eine ältere Frau mit Gehstock. Alle Figuren lächeln und die Szene wirkt leicht und beschwingt.
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