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Aktionstage Behindertenrechte
Zukunft Inklusion – Kanton Thurgau
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Kanton Thurgau
Samstag, 01. Juni 2024

Auf Schatzsuche

Unser Bildungsangebot richtet sich an Menschen mit eigenen Krankheits- und Beeinträchtigungserfahrungen, an Angehörige, an Fachpersonen des Gesundheitswesens sowie generell an alle Gesundheitsinteressierten.

Unsere Kurse helfen Ihnen dabei, Ihre Gesundheitskompetenzen auszubauen und unterstützen Sie auf Ihrem Weg der Genesung und Gesundheitsprävention. Durch unser Angebot können Sie herausfinden, was Ihnen gut tut.
Das Besondere dabei: Alle Kurse werden im Tandem moderiert und mindestens eine/r der Kursleiter*innen hat selbst seelische Krisen durchlebt. Expertenwissen aus eigener Erfahrung und Expertenwissen per Ausbildung kommen so in bereichernder Weise zum Tragen.
Im Mittelpunkt der Kurse steht der persönliche Erfahrungsaustausch der Teilnehmenden mit den jeweiligen Schulungsthemen. Wir sind offen für die Vielfältigkeit von Wahrnehmungen und jeder Beitrag zählt!

Aktionsinformationen

Hauptsidebar

Beginn:

09:00

Ende:

13:00

Ort:

Kurszentrum OdA Gesundheit und Soziales Thurgau, Marktplatz 1, 8570 Weinfelden

Eine Veranstaltung von:

  • Recovery College Ostschweiz
  • Team Recovery KLG

Anmeldung

Sprache der Veranstaltung:


Deutsch

Zugänglichkeit:

  • Hindernisfreier Zugang
  • Hindernisfreie Toiletten
  • Einfache Sprache

Themen der UNO-BRK:

  • Achtung der Privatsphäre
    Artikel: 22 – Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Familie, ihrer Wohnung und ihrer Kommunikation vor unerlaubten Eingriffen. Ihre Informationen müssen vertraulich behandelt werden.
  • Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
    Artikel: 28 – Menschen mit Behinderung haben das Recht auf einen guten Lebens-Standard. Das beinhaltet Essen und Trinken, Kleidung, und eine sichere Wohnung. Ihnen steht auch sozialer Schutz zu. Das bedeutet: Sie haben Zugang zu Dienstleitungen, Hilfsmitteln und erhalten Unterstützung.
  • Arbeit und Beschäftigung
    Artikel: 27 – Menschen mit Behinderung sollen dort arbeiten können, wo alle anderen Menschen auch arbeiten. Zum Beispiel sollen Menschen mit Behinderung auch in Firmen, Ämtern und Fabriken arbeiten können. Menschen mit Behinderung sollen selbst entscheiden, wo sie arbeiten wollen.
  • Bewusstseinsbildung
    Artikel: 8 – Die Schweiz muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung gesellschaftlich respektiert werden. Sie muss Vorurteile und schädliches Verhalten bekämpfen. Die Fähigkeiten der Menschen mit Behinderung müssen anerkannt werden.
  • Bildung
    Artikel: 24 – Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Ausbildung. Schulen müssen für alle zugänglich sein. Egal ob jemand eine Behinderung hat oder nicht. Es müssen Hilfsmittel zum Lernen angeboten werden. Das gilt auch für die Hochschulbildung und für Weiterbildungen.
  • Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
    Artikel: 5 – Jeder Mensch mit Behinderung hat vor dem Gesetz die gleichen Rechte wie Menschen ohne Behinderung. Sie dürfen vom Gesetz nicht anders behandelt werden. Niemand darf ausgegrenzt werden. Menschen mit Behinderung dürfen wegen ihrer Behinderung nicht schlechter behandelt werden. Sie dürfen keine Nachteile haben. Die Schweiz muss sicherstellen, dass Menschen mit Behinderung nicht ausgegrenzt werden.
  • Recht auf Leben
    Artikel: 10 – Alle Menschen haben von Geburt an das Recht auf Leben. Die Schweiz muss sicherstellen, dass dieses Recht auch für Menschen mit Behinderung gilt. Die Schweiz muss dafür Massnahmen ergreifen.
  • Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
    Artikel: 21 – Menschen mit Behinderung haben das Recht, ihre Meinung frei zu sagen. Sie müssen freien Zugang zu Informationen haben. Die Schweiz muss auf einen barrierefreien Zugang zu Informationen drängen. Sie muss die Verwendung von Gebärdensprache fördern.
  • Schutz der Unversehrtheit der Person
    Artikel: 17 – Menschen mit Behinderung haben das Recht, dass ihre körperliche und seelische Gesundheit geschützt wird.
  • Unabhängige Lebensführung
    Artikel: 19 – Menschen mit Behinderung sollen selbst wählen, wo sie wohnen wollen. Sie müssen Unterstützung für zu Hause und in Einrichtungen erhalten. So sollen sie am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.
  • Zugänglichkeit
    Artikel: 9 – Alles soll zugänglich sein. Das bedeutet: Für Menschen mit Behinderung soll es keine Barrieren geben. Menschen mit Behinderung sollen alles gut benutzen können. So können sie selbständig leben und überall dabei sein.

Partnerschaften

Logo Thurgauer Kantonalbank
Schriftzug Adler
Logo Murghof Werkstätten
Bild eines Eisvogels umrandet von dem Schriftzug "zur Eisvogel-feder"
Logo PluSport Thurgau
Logo Stift-Höfli, Schriftzug umrandet von dem Slogan meine ausbildung, meine zukunft, mein sein
Logo von Pro Team Thurgau, grünes Wappen mit Schriftzug Thurgau im Vordergrund, und einem springenden Löwen in der unteren Mitte des Wappens
Logo Gleich und Anders
Logo der Stadt Frauenfeld
Logo Kanton Thurgau. Wort Thurgau gefolgt von 2 Löwen im 45° Winkel nach links oben schauend.
Logo, Schriftzug der Stiftung Vivala Weinfelden
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